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Satzung des INKA e.V.


zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 15.01.1999

1. Name und Sitz

Der Verein führt den Namen 'INKA'. Er hat seinen Sitz in Karlsruhe und ist in das Vereinsregister eingetragen.

2. Zweck

Das Internet ist ein modernes Medium, das große Veränderungen im Leben der Menschen und damit auch in unserer Gesellschaft bewirkt.

Der Zweck des Vereins ist es, einer breiten Öffentlichkeit in der Region Karlsruhe das Verstehen dieses Mediums und seiner Folgen zu ermöglichen. Er will allen die Chance geben, diese Veränderungen aktiv mitzugestalten.

Der Verein verfolgt diese Ziele, indem er

  • die technischen Voraussetzungen für den Zugang zum Internet bereitstellt
  • die Nutzungsmöglichkeiten, gesellschaftlichen Auswirkungen und Gefahren des Internet in der Öffentlichkeit darstellt
  • Bildungsveranstaltungen zum Thema Internet anbietet und
  • Publikationen zu diesem Thema herausgibt.

Der Verein vertritt die Interessen privater Anwender auf dem Gebiet der Datenkommunikation. Er unterstützt Organisationen und öffentliche Einrichtungen beim Einsatz des Internet.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann von jedermann beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft kann mit einmonatiger Frist zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden. Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung ein Mitglied aufgrund vereinsschädigenden Verhaltens ausschließen.

4. Organe des Vereins

Vereinsorgane sind

5. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird schriftlich durch den Vorstand mit zweiwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Der Vorstand kann jederzeit und muß auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, für welche diese Satzung kein anderes Organ vorsieht, insbesondere für

Die Mitgliederversammlung beschließt durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Satzungsänderung bedarf einer 3/4 Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Solange ein Mitglied den sich aus der Beitragsordnung ergebenden Pflichten nicht nachkommt, verwirkt es seine Mitgliedsrechte. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

6. Vorstand

Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des §26 BGB. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Zeitdauer eines Jahres gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Im Innenverhältnis beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Im Außenverhältnis sind alle Vorstandsmitglieder einzelvertretungsberechtigt.

Der Vorstand soll bei wichtigen Fragen einen Konsens im Verein herbeiführen und allen Mitgliedern Einblick in seine Arbeit gewähren.

7. Beirat

Der Beirat besteht aus drei natürlichen Personen, die von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt werden. Sie bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Beirat hat das Recht, jederzeit alle Unterlagen des Vereins einzusehen. Der Vorstand ist verpflichtet, dem Beirat auf Anfrage Auskunft über alle Vereinsangelegenheiten zu erteilen. Der Vorstand muß auf Antrag des Beirats unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen. Der Beirat ist auch für die Kassenprüfung zuständig.

8. Beitragsordnung

Mitgliedsbeiträge erfolgen in Form von Geld-, Sach- oder Arbeitsleistungen. Höhe und Fälligkeit werden in der Beitragsordnung festgelegt. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

9. Kassenprüfer

Durch Beschluß der MV vom 18.10.1997 gestrichen

10. Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung über die weitere Verwendung des Vermögens.

Die Satzung wurde geändert auf den Mitgliederversammlungen am 25. November 1996, 18. Oktober 1997 und 15. Januar 1999.

Zuletzt geändert
am 20.01.1999

 
INKA e.V.
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76019 Karlsruhe
Tel. 0721-388590
Fax 0721-388598
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